Vereinssatzung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Elektromagnetische Verträglichkeit e.V.“
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen; er hat seinen Sitz in Kiel.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Verein tritt für die Erarbeitung und Verbreitung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Projektierung ein.
Fachkräfte und Ingenieure und der technische Nachwuchs sollen auf dem Gebiet der EMV aus- und weitergebildet werden, um dadurch Staat, Wirtschaft und die Gesellschaft zu fördern.
Zweck des Vereins ist die Förderung wissenschaftlicher Zwecke.
Der Verein will durch seine Öffentlichkeitsarbeit und in wissenschaftlichen Veranstaltungen das Verständnis für EMV-Fragen vertiefen.
Der Verein will die Normung im europäischen und internationalen Sektor beobachten und eigene Gesichtspunkte einbringen, um Chancengleichheit bei Anwendern und Nutzern zu erreichen.
Der Verein will Dienstleistungsangebote zur Unterstützung von Innovationen auf dem Gebiet der EMV fördern.
Der Verein fördert die Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der EMV.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu leisten.
Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
Bei außergewöhnlichen Belastungen kann die Mitgliederversammlung eine für alle verbindliche Umlage beschließen.
II. Rechtsverhältnisse
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, einschließlich Personenhandelsgesellschaften. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben gleiche Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, sind jedoch von Beitragszahlungen gegenüber dem Verein befreit. Sie sind berechtigt, an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten, Anträge einzubringen und sich in Fachausschüssen zusammenzuschließen.
Die Mitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmeantrag, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und zu unterstützen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand
Die Mitgliedschaft endet:
- für natürliche Personen durch Tod,
- für andere Mitglieder bei deren Auflösung,
- durch Austritt zum Jahresende,
- durch Ausschluss.
Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Dabei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Jahresende einzuhalten. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied grob gegen die Satzung oder die Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Monaten Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, rückständige Beitragsforderungen des Vereins bleiben bestehen; gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
III. Verfassung
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Eine Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Innerhalb von fünf Tagen kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer eines Haushaltsjahres,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Außerdem
- Entgegennahme des vom Vorstand genehmigten Jahresabschluss,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über eingebrachte Vorschläge und Anträge sowie über allgemeine Angelegenheiten.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen zu einer zweiten Mitgliederversammlung unter Beachtung der Fristen von § 9 (Absatz 1) mit der gleichen Tagesordnung einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, die insbesondere die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen wiederzugeben hat.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden (Vorsitzender und die stellvertretenden Vorsitzenden sollen jeweils aus den Bereichen Lehre und Forschung / Dienstleistungsunternehmen / Anwender kommen),
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister.
Der Vorstand kann Fachreferenten berufen.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Erstellung des Jahresprogrammes einschließlich Haushaltsplan und Geschäftsbericht mit Jahresabschluss
- Durchführung der Vorhaben des Vereins,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist verantwortlich für die Geschäftsführung.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und der 1. und 2. Stellvertreter. Jeder dieser Vorstände ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 1. stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert ist. Das Gleiche gilt für den 2. stellvertretenden Vorsitzenden im Verhältnis zum 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Vorstandsvorsitzenden.
Der Vorstand kann zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben Sachverständige aus der Mitgliedschaft oder aus anderen Bereichen zur Unterstützung und Mitarbeit auffordern und/oder Arbeitskreise unter der Leitung der Fachreferenten zur Behandlung besonderer Themen schaffen.
IV. Sonstige Bestimmungen
§ 11 Haushaltsplan und Rechnungslegung
Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan zu erstellen, der alle vorhersehbaren Einnahmen und Ausgaben enthält. Er wird durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgetragen.
Der Vorstand hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. März, einen Geschäftsbericht mit Jahresabschluss zu erstellen und diesen der Mitgliederversammlung vorzutragen.
Die Haushaltsführung und der Jahresabschluss sind durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer so rechtzeitig zu prüfen, dass das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung vorgetragen werden kann. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Anträge auf Auflösung sind durch den Vorstand den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich anzukündigen.
Bei Auflösung des Vereins sind vertraglich übernommene Pflichten zu erfüllen.
Im Falle der Auflösung fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Ernst-August-Göttsche-Gedächtnisstiftung der Fachhochschule Kiel, die es nur für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 19. Juni 1992 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Am 22.06.2011 wurden Änderungen der Satzung durch die Mitgliederversammlung beschlossen. §3 wurde durch die Mitgliederversammlung am 15. Mai 2014 geändert und die geänderte Satzung mit dem darauf folgenden Tag in Kraft gesetzt.
Geänderte Passagen sind mit einem seitlichen Balken markiert.